Für Menschen mit Behinderungen geht es bei barrierefreien WC-Anlagen um weit mehr als Komfort – es geht um gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist es ein zentrales Rechtsziel, Diskriminierungen zu verhindern und Menschen mit Behinderungen den Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen zu sichern, „und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen“ (§ 1 BGStG). Gerade wir Betroffene von Polyneuropathie sehen uns oft Barrieren gegenüber, auch wenn wir (noch) nicht einen Rollstuhl benützen, etwa bei Toiletten in Lokalen, die sich im Keller oder einem anderen Stock ohne Aufzug befinden.
Was bedeutet „barrierefrei“?
Das BGStG definiert Barrierefreiheit umfassend:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen … wenn sie für Menschen mit Behinderungen … ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (§ 6 Abs. 5 BGStG).
Dazu zählen auch Sanitärräume wie öffentliche WC-Anlagen oder Toiletten in Lokalen. Barrierefreie Toiletten müssen so gestaltet sein, dass Menschen im Rollstuhl ausreichend Bewegungsfläche, Haltegriffe, unterfahrbare Waschplätze und entsprechende Beschilderung vorfinden. Diese technischen Standards werden etwa durch die ÖNORM B 1600 konkretisiert, die bundesweit als Richtlinie für barrierefreie Bauplanung gilt.



Welche Rechtslage gilt fĂĽr barrierefreie WCs?
Öffentliche Toiletten in Gebäuden des Bundes oder in Dienstleistungsbereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, fallen unter das Diskriminierungsverbot des BGStG. Wenn beispielsweise ein Restaurant, Café oder Museum keine barrierefreie Toilette anbietet, kann dies eine mittelbare Diskriminierung darstellen, weil die mangelnde Zugänglichkeit Menschen mit Behinderungen benachteiligt.
Ein konkretes Beispiel hat das Bezirksgericht Döbling in Wien bestätigt: Ein Lokal wurde rechtskräftig dazu verurteilt, einem Rollstuhlfahrer eine Entschädigung zu zahlen, weil trotz vorheriger Zusicherung keine barrierefreie WC-Anlage vorhanden war. Das Gericht sah darin eine mittelbare Diskriminierung nach dem BGStG, weil eine Zumutbarkeitsprüfung ergeben hatte, dass die Herstellung der Barrierefreiheit möglich gewesen wäre. Dem mMann wurde eine Entschädigung von 1.000 Euro zugesprochen.
Schlichtung und gerichtliche Möglichkeiten
Bevor Betroffene vor Gericht gehen können, sieht das Behindertengleichstellungsrecht ein Schlichtungsverfahren vor. Dieses kann formlos und kostenlos beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Eine Behinderung muss glaubhaft gemacht werden, ein amtlicher Nachweis ist nicht zwingend erforderlich. Die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht notwendig, und eine Vertrauensperson oder der Behindertenanwalt des Bundes kann hinzugezogen werden.
Während einer Schlichtung gilt eine Fristenhemmung, das heißt, gesetzliche Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen werden ausgesetzt. Scheitert die Schlichtung, kann der Weg zu gerichtlichen Schritten frei werden – etwa Schadenersatz oder Unterlassungsklagen.
Wer hilft und ist zuständig?
👉 Behindertenanwältin – Beratung, Unterstützung, teilweise Begleitung bei Schlichtungsverfahren. (Infos: https://www.behindertenanwaltschaft.gv.at )
👉 Sozialministeriumservice – Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfälle. (Infos: https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Menschen_mit_Behinderung/Gleichstellung/Schlichtung/Schlichtung.de.html)
👉 Gerichte (Zivilgerichte) – Entscheidung über Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche nach gescheiterter Schlichtung.
👉 Verbandsklagen – Verbände wie der Österreichische Behindertenrat können in Fällen von flächendeckender Barrierebenachteiligung Verbandsklagen einbringen, wenn viele Personen betroffen sind.
Barrierefreie WC-Anlagen sind in Österreich nicht nur ein Wunsch, sondern ein Recht. Das Behindertengleichstellungsrecht schützt Menschen mit Behinderungen vor Zugangshindernissen, auch in sanitären Einrichtungen. Wer diskriminiert wird, kann Schlichtung beantragen und gegebenenfalls Klagen erheben – unterstützt durch spezialisierte Stellen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dienen dazu, Teilhabe und Selbstbestimmung in der Gesellschaft zu fördern.


