Statuten

ÖSTERREICHISCHE SELBSTHILFE POLYNEUROPATHIE

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der gemeinnützige Verein führt den Namen:
"ÖSTERREICHISCHE SELBSTHILFE POLYNEUROPATHIE"
Er hat seinen Sitz in 1130 Wien, Streitmanngasse 14 und
2) erstreckt seine Tätigkeit auf
a) Öffentlichkeitsarbeit für die Betroffenen, Angehörigen, Ärzte, sowie das Pflegepersonal
b) Hilfe zur Selbsthilfe; dies umfasst im Wesentlichen den Aufbau von Selbsthilfegruppen in ganz Österreich
c) Abhalten von regelmäßigen Meetings
d) Gemeinsame Ausflüge und gesellschaftliche Zusammentreffen
3) Veranstalten von Charity Events, Benefiz -Veranstaltungen, Bällen und anderen Veranstaltungen.

§ 1a: Sprachliche Formulierung
Das Statut ist männlich formuliert, gilt aber für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der persönlichen Ansprache ist die jeweils zutreffende Form zu verwenden.

§2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnütziger Art ist, bezweckt seine Aktionen zur Unterstützung im Kampf gegen die Polyneuropathie.
Er wirkt als Vermittler zwischen Wirtschaft, Politik, Forschung, Ärzten und Patienten mit ihren Angehörigen.
Es ist unser Ziel, durch ein Spendengütesiegel, das wir anstreben und durch fachkundige steuerliche Vertretung, eine stabile Basis zu schaffen, die auch nachhaltig Forschungsaufträge initiieren kann. Dazu soll auch eine Stiftung gegründet werden.

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mitteln erreicht werden.
2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
a) Beschaffung eines Vereinslokales, wo regelmäßige Meetings abgehalten werden
b) Kontaktaufbau zu Medien für PR-Beiträge
c) Eintragung in den Veranstaltungskalender der Selbsthilfegruppen
d) Kontaktaufbau zu Wirtschaft, Wissenschaft und Politik
f) Einrichtung einer Webseite
g) Herausgabe von Publikationen
h) Abhaltung von Pressekonferenzen
i) Vorträge und Diskussionsabende
j) Konferenzgestaltung
k) Charity Events und Benefiz- Veranstaltungen
l) Wanderungen und Ausflüge
3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Subventionen und Fördergelder
b) Werbeeinnahmen auf Prospekten und anderem Infomaterial (Briefpapier, Rollup, Plakat,...)
c) Spenden, Sponsorengelder, Sammlungen und sonstige Zuwendungen
d) Erträge aus Vereinsveranstaltungen

§4: Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
2) Ordentliche Mitglieder sind betroffene Patienten der Krankheit Polyneuropathie (Vollmitglied), ihre Angehörigen und pflegenden Angehörige (Familienmitglieder) sowie die Kinder des Betroffenen (Freie ordentliche Mitgliedschaft)
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch besondere Tätigkeiten für den Verein verdient gemacht haben.

§5: Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
2) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Sponsoren oder NGOs können ebenfalls außerordentliche Mitglieder werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch freiwilligen Austritt. Ein Ausschluss ist nur möglich bei gröbster krimineller Tätigkeit, dauernder Beeinträchtigung von Meetings oder der permanenten Belästigung eines Mitgliedes. Über den Ausschluss kann nur der Vorstand entscheiden.
2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
3) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern sowie NGOs zu.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über Antrag vom geprüften Rechnungsabschluss zu informieren, in der Generalversammlung haben diesen Bericht die Rechnungsprüfer zu machen.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§8: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
a) die Generalversammlung (§§9 und 10)
b) der Vorstand (§§11 bis 13)
c) die Rechnungsprüfer (§14)
d) das Schiedsgericht (§15)

e) und der ärztliche Beirat

§9: Generalversammlung
1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 . Eine ordentliche Generalversammlung ist alle 3 Jahre einzuberufen.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs.5 Erster Satz Vereinsgesetz)
d) bei Nicht-Vorhandensein des Vorstandes durch Antrag eines Rechnungsprüfers
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen 4 Wochen statt.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich per Brief oder per e-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene e-Mail Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§9 Abs.2 lit. a - c)
durch einen Rechnungsprüfer (§9 Abs. 2 lit.d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (§9 Abs.2 lit.e). .
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Brief oder per e-Mail einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder sowie die NGOs.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entweder durch Handheben oder schriftlich - über Antrag eines Mitgliedes der Generalversammlung.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Bei deren/dessen Verhinderung seine Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages von Vollmitgliedern, Familienmitgliedern und a.o. Mitgliedern
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen (2/3 Mehrheit) und die freiwillige Auflösung des Vereins (3/4 Mehrheit)
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11: Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 8 Mitgliedern, und zwar aus:
a) dem Obmann
b) dem/den Stellvertreter(n)
c) dem Schriftführer und sein Stellvertreter
d) dem Kassier und sein Stellvertreter
e) bis zu 3 weitere Mitglieder
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch diese nicht handlungsfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bei einem zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
5) Der Vorstand wird von seinem Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich einberufen. Die Einladung ist bis 1 Woche vor dem Termin auszusenden.
6) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt (Abs. 9).
8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht in den Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Agenden:
1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
6) Aufnahme und Ausschluss von außerordentlichen Vereinsmitgliedern und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt ihn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, finanzielle Angelegenheiten zusätzlich des Kassiers.
3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstand fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers oder ihre Stellvertreter.

§14: Rechnungsprüferin
1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§15: Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten kann das vereinsinterne Schiedsgericht angerufen werden. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 5777 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tag ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

$16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Generalversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
2) Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dies kann nur ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein sein.
3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen

Version 12/2021