Statuten
ÖSTERREICHISCHE SELBSTHILFE POLYNEUROPATHIE
§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der gemeinnützige Verein führt den Namen:
"ÖSTERREICHISCHE SELBSTHILFE POLYNEUROPATHIE"
Er hat seinen Sitz in 1130 Wien, Streitmanngasse 14 und
2) erstreckt seine Tätigkeit auf
a) Öffentlichkeitsarbeit für die Betroffenen, Angehörigen, Ärzte, sowie das
Pflegepersonal
b) Hilfe zur Selbsthilfe; dies umfasst im Wesentlichen den Aufbau von
Selbsthilfegruppen in ganz Österreich
c) Abhalten von regelmäßigen Meetings
d) Gemeinsame Ausflüge und gesellschaftliche Zusammentreffen
3) Veranstalten von Charity Events, Benefiz -Veranstaltungen, Bällen und
anderen Veranstaltungen.
§ 1a: Sprachliche Formulierung
Das Statut ist männlich formuliert, gilt aber für Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei der persönlichen Ansprache ist die jeweils zutreffende Form zu
verwenden.
§2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnütziger Art ist, bezweckt
seine Aktionen zur Unterstützung im Kampf gegen die Polyneuropathie.
Er wirkt als Vermittler zwischen Wirtschaft, Politik, Forschung, Ärzten und
Patienten mit ihren Angehörigen.
Es ist unser Ziel, durch ein Spendengütesiegel, das wir anstreben und durch
fachkundige steuerliche Vertretung, eine stabile Basis zu schaffen, die auch
nachhaltig Forschungsaufträge initiieren kann. Dazu soll auch eine Stiftung
gegründet werden.
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten
und finanziellen Mitteln erreicht werden.
2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
a) Beschaffung eines Vereinslokales, wo regelmäßige Meetings abgehalten werden
b) Kontaktaufbau zu Medien für PR-Beiträge
c) Eintragung in den Veranstaltungskalender der Selbsthilfegruppen
d) Kontaktaufbau zu Wirtschaft, Wissenschaft und Politik
f) Einrichtung einer Webseite
g) Herausgabe von Publikationen
h) Abhaltung von Pressekonferenzen
i) Vorträge und Diskussionsabende
j) Konferenzgestaltung
k) Charity Events und Benefiz- Veranstaltungen
l) Wanderungen und Ausflüge
3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Subventionen und Fördergelder
b) Werbeeinnahmen auf Prospekten und anderem Infomaterial (Briefpapier, Rollup,
Plakat,...)
c) Spenden, Sponsorengelder, Sammlungen und sonstige Zuwendungen
d) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
§4: Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder
2) Ordentliche Mitglieder sind betroffene Patienten der Krankheit
Polyneuropathie (Vollmitglied), ihre Angehörigen und pflegenden Angehörige
(Familienmitglieder) sowie die Kinder des Betroffenen (Freie ordentliche
Mitgliedschaft)
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch besondere Tätigkeiten für den
Verein verdient gemacht haben.
§5: Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
2) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Sponsoren oder NGOs können ebenfalls außerordentliche Mitglieder
werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§6: Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch freiwilligen Austritt. Ein
Ausschluss ist nur möglich bei gröbster krimineller Tätigkeit, dauernder
Beeinträchtigung von Meetings oder der permanenten Belästigung eines
Mitgliedes. Über den Ausschluss kann nur der Vorstand entscheiden.
2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
3) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern sowie NGOs zu.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über Antrag vom geprüften
Rechnungsabschluss zu informieren, in der Generalversammlung haben diesen
Bericht die Rechnungsprüfer zu machen.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
§8: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
a) die Generalversammlung (§§9 und 10)
b) der Vorstand (§§11 bis 13)
c) die Rechnungsprüfer (§14)
d) das Schiedsgericht (§15)
e) und der ärztliche Beirat
§9: Generalversammlung
1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 . Eine ordentliche Generalversammlung ist alle 3 Jahre
einzuberufen.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs.5 Erster Satz Vereinsgesetz)
d) bei Nicht-Vorhandensein des Vorstandes durch Antrag eines Rechnungsprüfers
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz
dieser Statuten)
binnen 4 Wochen statt.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich per Brief oder per e-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene e-Mail Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§9 Abs.2 lit. a - c)
durch einen Rechnungsprüfer (§9 Abs. 2 lit.d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (§9 Abs.2 lit.e). .
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Brief oder per e-Mail
einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder sowie
die NGOs.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entweder
durch Handheben oder schriftlich - über Antrag eines Mitgliedes der
Generalversammlung.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Bei deren/dessen
Verhinderung seine Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes unter Einbindung
der Rechnungsprüfer
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages von Vollmitgliedern, Familienmitgliedern
und a.o. Mitgliedern
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen (2/3 Mehrheit) und die freiwillige
Auflösung des Vereins (3/4 Mehrheit)
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen
§11: Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 8 Mitgliedern, und zwar
aus:
a) dem Obmann
b) dem/den Stellvertreter(n)
c) dem Schriftführer und sein Stellvertreter
d) dem Kassier und sein Stellvertreter
e) bis zu 3 weitere Mitglieder
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten
auch diese nicht handlungsfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bei einem zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
5) Der Vorstand wird von seinem Obmann, bei Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich einberufen. Die Einladung ist bis 1 Woche vor dem
Termin auszusenden.
6) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt (Abs. 9).
8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§12: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht in den Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Agenden:
1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
6) Aufnahme und Ausschluss von außerordentlichen Vereinsmitgliedern und
Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§13: Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt ihn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des
Schriftführers, finanzielle Angelegenheiten zusätzlich des Kassiers.
3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstand fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obmannes, des
Schriftführers oder des Kassiers oder ihre Stellvertreter.
§14: Rechnungsprüferin
1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer der
Funktionsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand
hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§15: Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten kann das vereinsinterne Schiedsgericht angerufen werden. Es ist
eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 5777 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichterin schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tag ein drittes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung -
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
$16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Generalversammlung mit ¾
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
2) Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dies kann nur ein gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Verein sein.
3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen
nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen
Version 12/2021